AGB

Allgemeine Geschäfts- & Lieferungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen aufgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.2 Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit.

3. Preise

3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde. Bei schriftlichen und mündlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns die Berechnung zu dem am Tage der Leistung/Lieferung gültigen Listenpreis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsabschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss in ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind, nur, wenn die Veränderung unvorhersehbar nach Vertragsabschluss entstanden sind.

3.2 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 min. enthalten. Darüberhinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich des dadurch verursachten Mehraufwandes, werden dem Kunden berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in den jeweiligen Lieferwerken amtlich geprüften Waagen oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.

4.2 Beim Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

4.4 Bei Anlieferung von Entsorgungs- und Abholung von Schüttgutmaterial auf dem Betriebsgelände gilt die mit dem Kunden vereinbarte Mengenangabe in m³.

5. Lieferung

5.1 Ist die Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. Kosten für Kranstellung bzw. Umladen) sind vom Kunden zu tragen, ansonsten erfolgt die Berechnung einer Leerfahrt.

6. Zahlung                                                          

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Rechnungseingang lt. Rechnung ohne Abzug fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung aufgedruckten Frist bezahlt. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert, sowie Mahngebühren zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren, bzw. Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

6.3 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Leistungs- und Lieferverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.4 Der Kunde ist zu Anfechtung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

6.5 Bei nicht Einhaltung des Zahlungsziels sind wir spätestens nach 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung berechtigt 10 EUR Mahngebühr zu berechnen.

7. Leistungs- und Lieferzeit

7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

7.3 Im Falle des Verzuges kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens fordern, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

7.4 Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.

7.5 Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

7.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.7 Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4 vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.

7.8 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7.9 Bei Containerstellung sind die ersten 4 Kalenderwochen Stand frei. Danach werden nach der jeweils aktuellen Preisliste Standgebühren berechnet. Diese liegen z.Z. bei 0,75 EUR pro Kalendertag und Container, soweit nicht anders vereinbart.

8. Rechte bei Mängeln

8.1 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

8.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.

8.3 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

8.4 Eine Mangelbeseitigung muss in einer angemessenen Frist zuerst uns schriftlich angezeigt werden. Erfolgt durch uns keine Nachbesserung, hat der Kunde das Recht, diesen Mangel über einen Dritten beseitigen zu lassen.

8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen des Mangels die gesetzlichen Rechte zu.

9. Haftung

9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

9.2 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10. Umfassender Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Noack Entsorgung & Tiefbau GmbH und Co. KG: Bautzen

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